RS Vwgh 2003/1/22 97/12/0279

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes "Anordnung" erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. In einer derartigen Vorgangsweise wurde daher eine individuelle konkludente Anordnung von Überstunden gesehen (Hinweis Erkenntnis vom 11.12.2002, 97/12/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120279.X02

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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