RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0275

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Zeiträume, in denen ein Beamter infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen an der Erbringung einer Dienstleistung überhaupt gehindert ist, sind für die Beurteilung seines Arbeitserfolges im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 nicht heranzuziehen. Durch lang andauernde "Krankenstände" wird der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 nicht verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120275.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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