RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §286 Abs2;
GewO 1994 §368 Z14;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, es sei ihm das Offenhalten des Marktstandes am 19. August 2000 bis 23.45 Uhr als eine Übertretung und das Offenhalten des Marktstandes am 19. August 2000 von 23.00 Uhr bis 20. August 2000, 01.00 Uhr, als eine weitere Übertretung zur Last gelegt worden. Er sei somit wegen desselben Zeitraumes zweimal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, wobei diese Rechtswidrigkeit auch der Gesamtstrafe anhaftet, weil sie eine Zuordnung zu den einzelnen Übertretungen nicht zulässt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040129.X02

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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