RS Vwgh 2003/1/22 98/08/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

MRK Art9;
ProtG 1961 §1;
StGG Art15;

Beachte

Besprechung in: öarr 2004, 398ff;

Rechtssatz

Die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes in Form der Klärung einer Streitfrage über die Auskunft des zuständigen Organs betreffend eine innere Angelegenheit der Evangelischen Kirche hinweg käme lediglich subsidiär in Betracht, dh nur dann und insoweit, als ein den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Verfahren innerhalb der Kirche nicht bereit- oder dem Betroffenen nicht offen stünde (vgl in diesem Sinne zur Zulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis geistlicher Amtsträger anerkannter Religionsgesellschaften OGH SZ 47/135, DRdA 1989/1, und hiezu die Glosse von Mayer-Maly, aaO, 31ff (33) mwH) oder der Betroffene aufzuzeigen vermöchte, dass die kirchliche Entscheidung in einer Weise mit ihren eigenen Rechtsgrundlagen in Widerspruch stünde, dass ihre Anwendung bei der Auslegung staatlicher Normen zu einer Verletzung von Grundrechten des Betroffenen führen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X10

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten