RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2 Z5 litb;
DVV 1981 §2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes wäre jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bundespolizeidirektion St. Pölten den Antrag (zu Unrecht) dem Bundesminister für Inneres übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit des Bundesministers erfolgte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers dar, wenn er seiner in diesem Zusammenhang entstandenen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 nicht entsprochen hat (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 47 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120306.X03

Im RIS seit

08.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten