RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0280

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 51 Abs. 1 BDG 1979 geforderte "unverzügliche" Meldung und Rechtfertigung soll die für den reibungslosen Dienstbetrieb erforderliche Promptheit der behördlichen Reaktion auf den Ausfall des Mitarbeiters sicherstellen (Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0285). Diesem Gesetzeszweck und der besonderen Situation der Zollwache entsprechend bestand - unbestritten - die Dienstanweisung, eine solche Abwesenheit zeitgerecht vor Dienstantritt zu melden. Eine "unverzügliche" Meldung hätte daher im Falle des Beschwerdeführers vor dem laut Dienstplan vorgesehenen Dienstantrittszeitpunkt, also vor 7.00 Uhr zu erfolgen gehabt. Dass der Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Krankmeldung noch vor dem geplanten Dienstantritt um 7.00 Uhr gehindert gewesen wäre, wird von ihm nicht behauptet. Infolge der verspäteten Meldung seiner krankheitsbedingten Verhinderung erst um 7.40 Uhr hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen § 51 Abs. 1 BDG 1979, aber auch gegen § 44 Abs. 1 leg. cit. verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120280.X02

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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