RS Vwgh 2003/1/22 98/08/0144

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §564 Abs13;
ASVG §564 Abs16;

Rechtssatz

Die in § 564 Abs. 13 ASVG normierte Voraussetzung der Beitragsentrichtung bedeutet, dass die Bedingung für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls dann eintreten sollte, sobald und insoweit die Evangelische Kirche A.B. die in Abs. 16 festgesetzten Beträge tatsächlich leistete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080144.X02

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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