RS Vwgh 2003/1/22 2000/08/0069

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/08/0142 E 22. Jänner 2003 2000/08/0074 E 22. Jänner 2003 2000/08/0073 E 22. Jänner 2003

Rechtssatz

Die Gebietskrankenkasse hat in ihren erstinstanzlichen Bescheiden über die Vollversicherung nach dem ASVG und dem AlVG entschieden. Die Einspruchsbehörde (der Landeshauptmann) war daher funktionell unzuständig, in ihrem Bescheid über die Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie über die Arbeitslosenversicherung abzusprechen. Die Teilversicherung ist nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (Hinweis E 3. Oktober 2002, 99/08/0007). Die nunmehr belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hätte daher mit dem angefochtenen Bescheid den Abspruch im Bescheid der Einspruchsbehörde beheben müssen. Weil dies nicht geschah, ist der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080069.X03

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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