RS Vwgh 2003/1/22 99/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §83 idF 1988/399;
GewO 1973 §83;
GewRNov 1988 Art1 Z94;
GewRNov 1988 Art6 Abs9;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1988 Normadressat sowohl für die Einhaltung der ex-lege bestimmten Gebote als auch eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (jedenfalls nur) der "Inhaber" der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1973 zutreffen. Entgegen der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 kann als solcher nach der seit dieser Novelle geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0060, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. November 1985, Zl. 85/04/0090, VwSlg 11932 A/1985), wonach "auflassender Inhaber" der Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1973 nicht nur derjenige ist, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage auflässt, sondern jeder, der eine gänzlich oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage inne hat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage, betraf eine anders geartete Rechtslage, nämlich jene vor der Gewerberechtsnovelle 1988 (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 20. September 1994). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst. Im Hinblick auf das Vorgesagte ist es für die Frage der Passivlegitimation eines bescheidmäßigen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle somit entscheidend, ob im Beschwerdefall im Sinne der Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 9 der Gewerberechtsnovelle 1988 eine im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits "aufgelassene" Betriebsanlage vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999040060.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten