RS Vwgh 2003/1/22 2002/12/0280

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer (einem Zollwachebeamten) zu Recht vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (fünf Verstöße gegen die aus § 48 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitete Pflicht zur Einhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden; Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BDG 1979, aber auch gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 infolge verspäteter Meldung seiner krankheitsbedingten Verhinderung; gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßendes Verhalten in Ansehung der Aufbewahrung seiner Dienstwaffe während seiner mehr als siebentägigen Abwesenheit; Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 wegen Missbrauchs des Computers zum "Chatten" im Internet) reichen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, auch vor dem Hintergrund der dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0217, zu Grunde liegenden Wertungen, in ihrer Gesamtheit hin, um die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 zu rechtfertigen, auch wenn sich das Ausmaß der Verspätung seiner Dienstantritte in jenem Rahmen bewegt haben mag, der sich aus seinen Behauptungen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120280.X04

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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