RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0111

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

20/11 Grundbuch
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GBG 1955 §22;
GrEStG 1987 §17;

Rechtssatz

Es genügt in jenen Fällen, in denen der ursprüngliche Erwerbsvorgang bücherlich durchgeführt wurde, dass der ursprüngliche Veräußerer im Wege des Tatbestandes der Rückgängigmachung den obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums mit der Wirkung erhält, dass er über das Grundstück wieder so verfügen kann, wie vor dem seinerzeitigen Erwerbsvorgang. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Aufhebungsvereinbarung bereits im Wege einer entsprechend formulierten Aufsandungserklärung der ursprüngliche Veräußerer wieder in die Lage versetzt wird, ohne weitere Mitwirkung des Intabulierten das Eigentum entweder wieder für sich selbst oder aber im Wege der gemäß § 22 GBG zulässigen Durchbrechung des Prinzips des bücherlichen Vormannes gleich (auf Basis eines weiteren tauglichen Erwerbstitels) für eine dritte Person eintragen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160111.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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