RS Vwgh 2003/1/23 2000/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0354 E 18. Juni 2002 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es kommt - aus dem Gesichtswinkel von periodisch zu veranlagenden Abgaben - auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres an (Hinweis E 16. Mai 2002, 2001/16/0596). Diese Grundsätze bedeuten für den Bereich der Verkehrsteuern, wenn ein einzelner Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorgangs - wenn auch innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw innerhalb derselben Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten Abgabenverfahren zu beurteilen ist. Die in § 3 Abs. 4 GebG idF vor der Novelle BGBl I Nr 28/1998 genannten Voraussetzungen einer Selbstberechnung schließen es aus, den Wissensstand der Behörde bei Erlassung des halbjährlichen Sammelbescheides allein anhand der monatlich dem Finanzamt zu übermittelnden Aufschreibung zu beurteilen. Zum Wissensstand der Behörde gehört zunächst jedenfalls der Inhalt des Bescheides, mit dem die Selbstberechnung bewilligt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160049.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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