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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Rechtssatz
Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind aber nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160043.X02Im RIS seit
02.05.2003