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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO hat die Partei das Recht auf Gehör. Dieser Grundsatz gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des Rechtsstaates. Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen und zu den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160104.X01Im RIS seit
28.04.2003