RS Vfgh 2005/3/3 G115/03

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
LDG 1984 §43

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Lehrers auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Lehrverpflichtung im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mangels unmittelbarer Betroffenheit; Konkretisierung erst durch Diensteinteilung, Erwirkung eines Bescheides betreffend die Dienstpflichten zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Lehrers auf Aufhebung des §43 LDG 1984 idF BudgetbegleitG 2002 betreffend die Lehrverpflichtung mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Art und Ausmaß des vom Antragsteller behaupteten Eingriffes in seine Rechtssphäre wird nicht (schon) durch das bekämpfte Gesetz selbst eindeutig bestimmt. Vielmehr bedarf es - wie sich aus §43 Abs1 LDG ergibt - bei Festlegung der Arbeitszeit des einzelnen Landeslehrers notwendiger Weise der durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegenden Diensteinteilung. Insoferne ist also die Behauptung des Antragstellers, es würden ihm durch die angefochtene Bestimmung Verpflichtungen auferlegt, die unmittelbar (und aktuell) in seine Rechtssphäre eingreifen, von vornherein nicht geeignet, die genannte Prozessvoraussetzung hinreichend darzutun. Dem Antragsteller steht zudem - im Wege der Erwirkung eines dienstrechtlichen Bescheides darüber, in welchem zeitlichen Ausmaß das Erbringen von Dienstleistungen iSd §43 Abs1 LDG zu seinen Dienstpflichten zählt - ein anderer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • G 115/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2005 G 115/03

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, VfGH / Individualantrag, Landeslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G115.2003

Dokumentnummer

JFR_09949697_03G00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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