RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0275

Rechtssatz

Die Abtretung einer gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt nicht von Amts wegen, sondern vielmehr gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG bzw. § 87 Abs. 3 VfGG nur über Antrag. Nach ständiger hg. Judikatur wird im Falle einer solchen Abtretung der Gebührentatbestand gemäß § 24 Abs. 3 VwGG mit dem Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof begründet (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren in Rz 155 zu § 14 TP 6 GebG referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160274.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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