RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0228

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §24 Abs1 litb;
BAO §24 Abs1 litc;
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wesensmerkmal der Treuhandschaft ist es, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübt; er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Bei der fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben (Hinweis E 20. September 1984, 82/16/0105). Daraus folgt aber, dass auch ein Treuhänder als vollberechtigter Eigentümer der Anteile ein Erwerber sein kann, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig (Hinweis E 21. Jänner 1982, 81/16/0021; E 14. Juni 1984, 82/16/0069). Ebenso ist der an die äußere zivil- und formalrechtliche Gestaltung anknüpfende Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt, wenn wie ein Treuhänder die restlichen Anteile der Gesellschaft rechtsgeschäftlich erwirbt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Treuhand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160228.X02

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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