RS Vfgh 2005/3/4 B1678/03 ua - B536/05 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

StGG Art5
ASFINAG-G ArtII §12 Abs3
F-VG 1948 §7 Abs4
Sbg TourismusG §35

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Tourismusverbandsbeiträgen für Betriebsstätten der ASFINAG; verfassungswidrige Auslegung des Salzburger Tourismusgesetzes durch Qualifizierung von Mauten als beitragspflichtige Umsätze; sachlich gerechtfertigtes Interesse des Bundes an der Freihaltung der Mauteinnahmen von landesgesetzlichen Abgabenbelastungen im Sinne des ASFINAG-Gesetzes; Rücksichtnahme des Landesgesetzgebers auch bei gleichartigen Belastungen durch Tourismusbeiträge geboten

Rechtssatz

Der Bundesgesetzgeber hat durch ArtII §12 Abs3 ASFINAG-G, BGBl 591/1982 idF BGBl I 113/1997, im Wege einer Grundsatzbestimmung gemäß §7 Abs4 F-VG 1948 sein Interesse artikuliert, dass Entgelte und Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden (vgl auch die Materialien).

Hat der Bund aber auf diese Weise deutlich sein - sachlich gerechtfertigtes - Interesse artikuliert, die Mauteinnahmen von landesgesetzlichen Abgabenbelastungen frei zu halten, dann verbietet es die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht den Ländern auch, derartige Mauteinnahmen einer wirtschaftlich vollkommen vergleichbaren Belastung und damit einer Schmälerung zu unterwerfen, sofern es dafür nicht eine dieses Interesse überwiegende sachliche Rechtfertigung gibt. Eine solche ist freilich nicht zu sehen.

Ist für Fremdenverkehrsabgaben im Wege einer grundsätzlichen Anordnung eine bestimmte Form der Rücksichtnahme auf legitime Interessen des Bundes angeordnet, dann muss diese Rücksichtnahme auch bei den vollkommen gleichartigen Belastungen durch Tourismusbeiträge geübt werden.

Eine landesgesetzliche Regelung, die zum Ergebnis hätte, dass die Mauteinnahmen der ASFINAG mit Beiträgen belastet und dadurch geschmälert werden, widerspräche somit dem Ziel, das der Bundesgesetzgeber mit der Einhebung von Mauten im hochrangigen Straßennetz und mit der Grundsatzbestimmung des ArtII §12 Abs3 ASFINAG-G verfolgt.

Wenn §35 Sbg TourismusG als beitragspflichtigen Umsatz die Summe der (im zweitvorangegangenen Jahr erzielten) steuerbaren Umsätze iSd §1 Abs1 Z1 und Z2 UStG 1994 bezeichnet, dann lässt sich diese Bemessungsgrundlage auch so interpretieren, dass die in ArtII §12 Abs3 ASFINAG-G genannten Mauten von vornherein nicht als beitragspflichtiger Umsatz anzusehen sind. Im Hinblick auf die angestellten Überlegungen ist eine solche Interpretation aber dann auch verfassungsrechtlich geboten.

Die belangte Behörde hat dem Gesetz fälschlich einen Inhalt unterstellt, der - hätte es ihn - das Gesetz verfassungswidrig erscheinen ließe.

Siehe auch E v 28.11.05, B536/05 ua, unter Verweis auf die vorliegende Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • B 1678/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2005 B 1678/03 ua
  • B 536/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2005 B 536/05 ua

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Fremdenverkehr, Abgaben, Kompetenz Bund - Länder, Berücksichtigungsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1678.2003

Dokumentnummer

JFR_09949696_03B01678_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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