RS Vfgh 2005/3/4 B728/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Stmk Vergabe-NachprüfungsG §6, §8 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren als verspätet in Folge materieller Klaglosstellung durch Stattgabe des in der mündlichen Verhandlung neuerlich gestellten Teilnahmeantrags; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Ziel der Beschwerde war es, durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides Parteistellung im Nachprüfungsverfahren zu erlangen. Durch die neuerliche Antragstellung in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin dieses Ziel trotz Zurückweisung des ersten Teilnahmeantrages erreicht. Dies kommt einer Klaglosstellung gleich.

Daran können auch die gebührenrechtlichen Folgen nichts ändern. Die Gebührenpflicht für den Teilnahmeantrag besteht unabhängig von seiner Zulässigkeit. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde demnach an der Vergebührung des Antrags nichts ändern. Ob die (sich im Falle einer Aufhebung des Bescheides als nicht notwendig erweisende) bloße Wiederholung des Teilnahmeantrages überhaupt gebührenpflichtig ist und ob - unter welchen Voraussetzungen immer - der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren zweimal die Gebühr zu ersetzen hat, ist nicht Gegenstand der Beschwerde und wäre auch nicht die Folge einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Infolge der durch die Stattgabe des zweiten Teilnahmeantrages bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 728/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2005 B 728/04

Schlagworte

Vergabewesen, Parteistellung Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B728.2004

Dokumentnummer

JFR_09949696_04B00728_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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