RS Vwgh 2003/1/28 99/14/0320

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L92209 Pflegegeld Wien
61/01 Familienlastenausgleich
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §1;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
PGG Wr 1993 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0210 E 25. April 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; der Antragsteller wendet einen Teil des ihm nach dem Wr PflegegeldeG zustehenden Pflegegeldes für die Kosten seiner Unterbringung in einem Heim auf; die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe erfolgt zu Unrecht.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FLAG soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR 14. GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR 15. GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR 18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis zur Heimerziehung E vom 15. April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege E vom 12. Dezember 1995, 95/14/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140320.X01

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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