RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/0779

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §10;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;

Rechtssatz

Nach § 13 Abs. 3 AVG idF 1998/I/158 kommt es nicht darauf an, ob der Mangel des Reklamationsantrages (unvollständige Wohnsitzerklärung) als Formgebrechen oder als inhaltlicher Mangel anzusehen ist. Entscheidend ist, dass die belangte Behörde nicht den geringsten Versuch zur Behebung dieser Mängel unternommen hat. Sie hat insbesondere den beschwerdeführenden Bürgermeister nicht aufgefordert, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Wohnsitzerklärung von einer im Sinne des § 10 AVG vertretungsbefugten Person unterfertigt war oder eine anderweitige Genehmigung vorlag, noch ihn angehalten, Nachweise darüber vorzulegen, dass der Zweitmitbeteiligten eine Nachfrist gesetzt worden wäre. Die belangte Behörde war daher zu einer Zurückweisung des Ansuchens des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters nicht berechtigt.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050779.X01

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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