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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mangels Vorliegen eines negativen KompetenzkonfliktesRechtssatz
Die Bundesministerin hat in ihrer Erledigung, die als Bescheid zu qualifizieren ist, - ungeachtet der Formulierung: "... zurückgewiesen wird" - der Sache nach eine meritorische Entscheidung über den an sie gerichteten Antrag (auf Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Leiter der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt nach deren Auflösung und Einrichtung als Universitätsinstitut) getroffen, und zwar insoferne, als sie ausführt, dass der für den Zeitraum vom 01.01. bis zum Ablauf des 30.11.99 geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe (arg.: "im öffentlichen Besoldungsrecht der Beamten fundiert").
Kein Eingehen auf die eventualiter eingebrachte Klage gemäß Art137 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen Organisation, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Klagen, VfGH / Kompetenzkonflikt, Auslegung eines BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:KI3.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009