RS Vwgh 2003/1/28 98/14/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Rechtssatz

Unterhaltsaufwendungen sind weder durch eine betriebliche noch durch eine berufliche Tätigkeit veranlasst. Sie sind auch keinem Sonderausgabentatbestand subsumierbar. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass bei der gegebenen Rechtslage die Unterhaltslasten, die den Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern getroffen haben, im Rahmen der Bestimmung des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Abzugsfähigkeit der Unterhaltslasten mit dem von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Unterhaltsstopp begrenzt hat (Hinweis OGH 8. Februar 1995, 7 Ob 503/95, VfGH E 17. Oktober 1997, G 168/96 = Slg. 14992). Wenn der Beschwerdeführer zivilrechtlich nämlich nicht zu mehr als dem mit dem Unterhaltsstopp begrenzten Betrag verpflichtet werden kann, fehlt es dem über diesen Betrag hinaus Geleisteten an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit. [(Hier:

Entsprechendes gilt auch für die anderen geltend gemachten (einmaligen) Zuwendungen) an die Kinder (zwei PKWs und einen Barbetrag von S 100.000,-- anlässlich des Studienabschlusses)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140160.X01

Im RIS seit

21.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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