RS Vwgh 2003/1/28 98/14/0160

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §105;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §34 Abs4;

Rechtssatz

Als Einkommen, welches nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 legcit zu verstehen (Hinweis E 12.9.2001, 96/13/0066). Beim Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988 handelt es sich nach § 2 Abs. 2 legcit um eine Einkommensermittlungsvorschrift, sodass der genannte Freibetrag auch bei Ermittlung des Einkommens für Zwecke des Selbstbehaltes nicht unberücksichtigt bleiben darf. Aus dem Ausdruck "vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst" ergibt sich weiters, dass nur die Summe jener außergewöhnlichen Belastungen bei Bemessung des Selbstbehaltes unberücksichtigt zu bleiben hat, derentwillen die Berechnung des Selbstbehaltes erfolgt, die also nur eingeschränkt nach Abzug des zu berechnenden Selbstbehaltes abzugsfähig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140160.X04

Im RIS seit

21.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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