RS Vwgh 2003/1/28 2001/14/0151

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §35;

Rechtssatz

Zweck des beschwerdeführenden Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung zwischenmenschlicher Kommunikation, insbesondere jene von unterprivilegierten Gruppen. Die auf "unterprivilegierte Gruppen" ausgerichtete Kommunikationsförderung stellt eine Förderung der Allgemeinheit iSd § 35 BAO insbesondere dann dar, wenn die Zweckfestlegung in den Statuten des beschwerdeführenden Vereines im Sinne einer Fürsorgemaßnahme oder einer therapeutischen Maßnahme zu verstehen (auszulegen) ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich Hinweise darauf, dass die angesprochene Bestimmung in den Statuten im Sinne einer psychologischen bzw therapeutischen Maßnahme (im Hinblick auf "physisch und psychisch entwurzelte bzw. gefährdete Personen") zu verstehen ist, aus einer Eingabe des beschwerdeführenden Vereines, in welcher ausdrücklich die psychologische und therapeutische Sicht angesprochen wird, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang gebracht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140151.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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