RS Vfgh 2005/3/9 G137/04

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art12 Abs1 Z1
ASVG §324 Abs3
BundespflegegeldG ArtI, §13
Wr BehindertenG §11, §43 Abs4

Leitsatz

Verstoß einer Bestimmung im Wiener Behindertengesetz betreffend die Anrechnung des Taschengeldes als Einkommen bei Festlegung des Kostenbeitrags für die Heimunterbringung gegen das Berücksichtigungsprinzip im Hinblick auf den im Sozialversicherungsrecht und im Bundespflegegeldgesetz normierten Freibetrag

Rechtssatz

Aufhebung des §43 Abs4 erster Satz des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (Wr BehindertenG - WBHG), LGBl für Wien 16/1986 idF LGBl 77/2001.

In der Bestimmung des §324 Abs3 ASVG (die jener des §13 Abs1 BundespflegegeldG offensichtlich als Vorbild gedient hat) kommt zum Ausdruck, dass einem pensionsberechtigten Behinderten auch - und gerade - im Falle seiner Unterbringung auf Kosten eines Landes ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vH seiner Pension verbleiben soll.

Die Länder sind zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, ein bundesgesetzlich vorgesehenes Taschengeld auf gleichartige, aus Mitteln der Sozialhilfe gewährte Geldleistungen ("Sozialhilfe-Taschengeld") anzurechnen. Es ist ihnen jedoch verwehrt, hiebei eine Konstruktion zu wählen, die dazu führen kann, dass das nach bundesgesetzlichen Bestimmungen gebührende Taschengeld monatlich laufend (dh mit Ausnahme von Beträgen, die unverwendet geblieben sind - siehe zu diesem Gesichtspunkt schon VwSlg 7091 A/1967 - und deren Summe die Grenzen des sozialhilferechtlichen Schonvermögens überschreitet) zur Deckung der Kosten anderer Leistungen der Sozialhilfe herangezogen wird (vgl VfSlg 15281/1998).

Das Wr BehindertenG stellt einerseits nicht sicher, dass dem Hilfesuchenden das sich aus §324 Abs3 ASVG (und §13 Abs1 BundespflegegeldG) ergebende Taschengeld ungeschmälert zukommt; vielmehr zieht es Geldleistungen, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers einem Pensionsberechtigten auch im Fall seiner Unterbringung auf Kosten eines Landes verbleiben sollen, bereits dann zum Kostenersatz heran, wenn das Einkommen des Pensionsberechtigten eine bestimmte Höhe überschreitet. Andererseits wird aber mit der dem pensionsberechtigten Behinderten gewährten Unterbringung dessen Lebensunterhalt nicht vollends gedeckt, der nicht bloß Unterkunft und Verpflegung, sondern auch andere Bedürfnisse, etwa Kleidung und weitere Anliegen, umfassen kann (vgl dazu schon VfSlg 13052/1992).

Das in §43 Abs4 Wr BehindertenG geregelte "Taschengeld" (EUR 165,40) bleibt schon dann hinter den bundesgesetzlich (§324 Abs3 ASVG, §13 Abs1 BundespflegegeldG) vorgesehenen Freibeträgen zurück, wenn die Pension des Pflegebedürftigen EUR 827,-- (bei gleichzeitigem Bezug von Pflegegeld: EUR 620,25, unter Berücksichtigung des im Anlassfall maßgebenden §47 Abs3 BundespflegegeldG EUR 413,50) übersteigt.

Der Wiener Landesgesetzgeber übergeht in Verfolgung seiner rechtspolitischen Absichten den offenkundigen Normzweck des §324 Abs3 ASVG, einer behinderten Person auch im Falle ihrer Unterbringung eine selbst bestimmte Disposition bei der Befriedigung ihrer spezifischen (auch behinderungsbedingt vermehrten) Bedürfnisse im Rahmen dieses Taschengeldes zu sichern.

Anlassfall B280/04, E v 09.03.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B1149/04, E v 09.03.05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Pflegegeld, Kompetenz Bund - Länder, Berücksichtigungsprinzip, Kompetenz Bund - Länder Behindertenhilfe, Kompetenz Bund - Länder Sozialhilfe, Sozialhilfe, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G137.2004

Dokumentnummer

JFR_09949691_04G00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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