RS Vwgh 2003/1/29 2000/03/0320

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland
DE-40 Verwaltungsverfahren Deutschland
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

AVG §66 Abs4;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs3;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art3;
VwZVG Bayern Art3;
ZPO-D §182;
ZustVwÜbk Eur Art6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Erstbehörde hat die Zustellung des Straferkenntnisses an den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer unter Anführung des "Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland" vorgenommen, wobei die Zustellung "in der durch das Recht des ersuchten Staates vorgeschriebenen Form (Art. 6 Abs. 1 lit. a)" gewünscht wurde. Das Zustellersuchen wurde an die hiefür zuständige zentrale Behörde, die Regierung der Oberpfalz in Regensburg, gerichtet und schließlich durch den Postbediensteten gemäß § 182 dZPO vorgenommen. Aus der im Akt erliegenden "Zustellungsurkunde" ist zu entnehmen, dass der Postbedienstete zunächst versucht hat, das Schriftstück an der näher bezeichneten Wohnadresse des Beschwerdeführers in Nürnberg zuzustellen, dass er jedoch "in der Wohnung des Beschwerdeführers weder den Empfänger noch einen zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen angetroffen" hat, und dass er unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Somit ist im vorliegenden Fall der erforderliche Zustellversuch vorgenommen worden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030320.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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