RS Vwgh 2003/1/29 98/13/0205

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung von Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Rz 152 zu § 3, wonach auf Grund der Tatbestandsformulierung des § 3 Abs. 3 erster Satz KommStG 1993 (arg.: "sind nur") keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass damit eine Ausweitung des allgemeinen Unternehmer- und Unternehmensbegriffes des § 3 Abs. 1 und 2 legcit beabsichtigt war. § 3 Abs. 1 KommStG 1993 setzt aber ausdrücklich eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus. Dies bedeutet, dass bei Körperschaften öffentlichen Rechts mit Betrieben, die eine solche Tätigkeit nicht entfalten, ein kommunalsteuerrechtlich erheblicher Unternehmensbereich zu verneinen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998130205.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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