RS Vwgh 2003/1/29 97/13/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0162 E 4. November 1998 VwSlg 7325 F/1998 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hiebei lediglich die Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben (eine Holdinggesellschaft), ist nicht Unternehmer, weil sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 2, Rz 36). Soweit sich eine gemischte Holdinggesellschaft (eine solche wird zum Teil unternehmerisch tätig) auf den Erwerb und die Erhaltung von Beteiligungen beschränkt, ist sie nicht Unternehmer, sodaß die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können. Der Grundsatz der "Einheitlichkeit des Unternehmens" ist für den in Rede stehenden Problembereich nicht anzuerkennen (Hinweis BFH Urteil 28.9.1988, X R 6/82, BStBl 1989 II 122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130012.X02

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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