RS Vwgh 2003/1/29 97/13/0007

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1 Z1 litb;
EStG 1988 §30 Abs4;
EStG 1988 §31 idF 1993/818;

Rechtssatz

Wird ein Wirtschaftsgut, etwa ein GesmbH-Anteil, angeschafft und bildet dieser Anteil zusammen mit früher erworbenen GesmbH-Anteilen sodann eine Beteiligung an der GesmbH, welche schließlich zur Gänze veräußert wird, so ist die Ansicht für nicht rechtswidrig zu befinden, dass hinsichtlich des innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften und im Rahmen der Gesamtbeteiligung veräußerten GesmbH-Anteiles ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vorliegt und hinsichtlich des außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GesmbH-Anteiles die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 anzuwenden sind (Hinweis E 13.9.1978, 2931/76, VwSlg 5291 F/1978). Die dafür anzustellende Berechnung der Spekulationseinkünfte hat die für diesen innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GesmbH-Anteil aufgewendeten Anschaffungs- und Werbungskosten einerseits und den Teil des Veräußerungserlöses an der gesamten Beteiligung, welcher dem Anteil der innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GesmbH-Anteile daran entspricht, zu Grunde zu legen (§ 30 Abs. 4 EStG 1988). Gemäß § 31 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 sind für diesen GesmbH-Anteil die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 5 legcit über Beteiligungsveräußerungen nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130007.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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