RS Vwgh 2003/1/29 2002/13/0181

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Dass den Geschäftsführer das Risiko der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben getroffen hätte, wird durch die Ausführungen der Gesellschaft, der Geschäftsführer habe die Spesen für die berufliche Benützung seines Privathandygerätes und für "Essen mit Kunden" selbst zu tragen, nicht konkret dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130181.X04

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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