RS Vwgh 2003/1/30 99/21/0142

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;

Rechtssatz

Einem Bf ist es nicht verwehrt, nach rechtzeitiger Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages - unabhängig von der Erledigung dieses Antrages und der in diesem Rahmen erfolgten Bestellung eines Rechtsanwaltes - die Beschwerde auch nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen (Hinweis E 23.2.1994, 93/01/1464).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999210142.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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