RS Vwgh 2003/1/30 2002/21/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs5;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 eröffnet weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Beschäftigungsbewilligung auch ein Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch eine Ausnahme von der Auslandsantragstellung, weil auch in einem solchen Fall ein türkischer Staatsangehöriger keine Rechte aus dem genannten Assoziationsratsbeschluss ableiten kann. In der gegebenen Konstellation verbietet sich eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Hinweis E 26.11.2002, 2002/18/0235).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210215.X03

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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