RS Vwgh 2003/1/30 99/15/0112

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Veröffentlicht am 30.01.2003
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Index

E1E
E3L E09301000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
61996CJ0318 Spar VORAB;
HKG 1946 §57 idF 1994/661;
HKGNov 11te;
VwGG §38a;

Rechtssatz

Mit Urteil vom 19. Februar 1998, C-318/96, sprach der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eindeutig aus, dass die Kammerumlage im Sinne des § 57 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994 nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und brachte ua zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt, weil es sich um eine anders konzipierte Abgabe als die Mehrwertsteuer handelt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug durch die Kammerumlage I "wieder teilweise rückgängig" gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, ob die Kammerumlage I im Sinne des § 57 HKG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen (Hinweis E 28. April 1999, 98/13/0174; E 31. Oktober 2000, 99/15/0183).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0318 Spar VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150112.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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