RS Vwgh 2003/1/31 2000/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §29b Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0188 E 30. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand des Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020243.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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