RS Vwgh 2003/1/31 2002/02/0124

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVZV 1998;

Rechtssatz

Es kommt für die Wertung eines "Fahrverbotszeichens" als "Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" gemäß § 31 Abs. 1 und § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 nicht darauf an, ob dieses Zeichen den Bestimmungen der StVO 1960 und der StVZV 1998 (insbesondere deren Anlagen 3 bis 7) exakt entspricht, sondern darauf, ob es nach dem Maßstab eines mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmers auf Grund seiner Aufmachung und Anbringung bei Annäherung an das Zeichen mit einem der Rechtslage entsprechenden, ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen verwechselt werden könnte. Es kommt also hier nur auf die "Verwechslungsgefahr" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020124.X02

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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