RS Vwgh 2003/1/31 2002/02/0293

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 ist die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020293.X01

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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