RS Vwgh 2003/1/31 99/02/0337

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Slbg 1997 §19 Abs1;
GVG Slbg 1997 §43 Abs1 Z3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0338 E 31. Jänner 2003

Rechtssatz

Durch die Wendung in § 43 Abs. 1 Z. 3 Slbg GVG 1997"... wer die Nutzung des Gegenstandes ... nicht innerhalb der ... Frist ...

entsprechend der Erklärung oder auf andere zulässige Weise (§ 19 Abs. 1) aufnimmt oder aufnehmen lässt ..." wurde vom Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Unterlassungsdelikt statuiert, zumal es auf die nicht fristgerechte Aufnahme einer dem Gesetz entsprechenden Nutzung ankommt. Dieses Unterlassungsdelikt hat auch die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist. Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (Hinweis E 10. Mai 1996, 94/02/0433).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020337.X01

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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