RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0456

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;
AVG §79a Abs4 Z3 idF 1995/471;
AVG §79a Abs5 idF 1995/471;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der von der Bundespolizeidirektion im Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat erstattete Schriftsatz - insbesondere im Hinblick auf das damalige Verfahrensstadium - die Funktion einer Gegenschrift erfüllte, auf das Beschwerdevorbringen derart zu antworten, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenat die zielführende Erörterung der Beschwerde ermöglicht wird (vgl. E 20.1.1998, Zl. 97/08/0545). Somit erweist sich der von der Bundespolizeidirektion erstattete Schriftsatz zweifellos als solcher im Sinn des § 79a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010456.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten