RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0325

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Lage bestimmter Minderheiten im Kosovo wäre entsprechend der im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt gegebenen Berichtslage (vgl. die im E 14.5.2002, Zl. 2001/01/0140, im Einzelnen angeführten Berichte) eine eingehende Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers im Kosovo notwendig gewesen, um das Vorliegen der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr im Kosovo beurteilen zu können, was auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010325.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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