RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0457

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §139;
StPO 1975 §140;
StPO 1975 §141;
StPO 1975 §142;

Rechtssatz

Es bestand keine Gewissheit darüber, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem dann "gestürmten" und in der Folge unstrittig nach ihr durchsuchten Wohnhaus befinde. Dies gilt nicht erst für jene Phase des Einsatzes, die an die Auskunft des Erstbeschwerdeführers, seine Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) sei nicht zu Hause, anschloss, sondern schon für den Beginn der gegenständlichen Polizeiaktion, weil die im bekämpften Bescheid erwähnten "Vorfelderkundigungen" nur die Anwesenheit von zwei Personen, nicht jedoch auch deren Identität, erbracht haben. Es lag daher von Anfang an eine als Hausdurchsuchung iS der §§ 139 ff StPO 1975 (Suche nach einer Person, von der es unbekannt ist, wo sie sich befindet) zu qualifizierende Maßnahme vor, wobei die einschreitenden Polizeibeamten allerdings zweifelsohne vertretbar annehmen konnten, dass sich die zu verhaftende Person (die Zweitbeschwerdeführerin) in dem dann durchsuchten Wohnhaus aufhalte (siehe zu einem insoweit vergleichbaren Fall VfSlg. 10082/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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