RS Vwgh 2003/2/18 2002/01/0014

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §13 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §14;
StbG 1985 §17 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §18;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde in Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Scheinehe auf das E 1.3.2001, Zl. 98/18/0118, verweist, wonach das Gewicht des inländischen Aufenthaltes dadurch gemindert werde, dass die Berechtigung hiezu teilweise auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sei, so ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Judikatur nur auf die der Eheschließung unmittelbar folgende Zeitspanne bezieht. Nach Ablauf von fünf Jahren hingegen nimmt der Verwaltungsgerichtshof keine weitere Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen mehr an (vgl. für viele etwa das E 17.2.2000, Zl. 99/18/0252), weshalb einer seinerzeitigen allfälligen Scheinehe dann nur mehr eine schwach integrationsmindernde Wirkung - umso mehr, wenn sie bereits mehr als elf Jahre zurückliegt - zukommen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich aber auch die Ansicht, der Erstbeschwerdeführer sei im Hinblick auf die abgeschlossene Scheinehe negativ zur Rechtsordnung eingestellt. Wieder ist darauf zu verweisen, dass die - bestrittene - Scheinehe bereits Jahre zurückliegt und dass in der Folge nichts eingetreten ist, was Grundlage für eine aktuelle derartige Beurteilung darstellen könnte.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010014.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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