RS Vwgh 2003/2/18 2002/01/0142

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z4 idF 1998/I/124;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0450 E 18. Februar 2003 2002/01/0452 E 18. Februar 2003 2002/01/0451 E 18. Februar 2003

Rechtssatz

Kommt es beim besonders berücksichtigungswürdigen Grund nach § 10 Abs. 5 Z 4 StbG 1985 nur darauf an, dass INSGESAMT - wann immer die Asylgewährung erfolgt sein mag - eine (ununterbrochene) Wohnsitzdauer von vier Jahren vorliegt, so hätte die belangte Behörde im Beschwerdefall (unter der Annahme, sie habe mit ihren Feststellungen, der Beschwerdeführer sei erstmals am 15. Dezember 1993 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt, einen seither gegebenen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zum Ausdruck bringen wollen) die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht verneinen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010142.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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