RS Vfgh 2005/3/16 B62/05, G5/05 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK
HabsburgerG
Stiftungs- und FondsreorganisationsG §6, §7
StV Wien 1955 Art10
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Entschädigung nach dem EntschädigungsfondsG mangels Bescheidcharakters von Erledigungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitution; Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des HabsburgerG und des Stiftungs- und FondsreorganisationsG mangels unmittelbarer und aktueller Betroffenheit bzw mangels diesbezüglicher Darlegungen

Rechtssatz

Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Entschädigung nach dem EntschädigungsfondsG mangels Bescheidcharakters von Erledigungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitution siehe B v 14.12.04, B783/04.

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des HabsburgerG und des Stiftungs- und FondsreorganisationsG; Hinweis auf die Vorjudikatur; keine Derogation des HabsburgerG (diesfalls kein Prüfungsgegenstand mehr vorhanden).

Es ist unerfindlich, warum die an die Signatarstaaten des Staatsvertrages von 1955 gerichtete Erklärung der Bundesregierung vom 08.11.90 zu dessen Art12 bis Art16 auch dessen Art10 oder gar das HabsburgerG "obsolet" hätte machen sollen, zumal selbst dessen Aufhebung an der Geltung des HabsburgerG als Verfassungsbestimmung nichts ändern würde. Ebensowenig kann der Beitritt Österreichs zur EMRK etwas an der Weitergeltung des HabsburgerG geändert haben. Dies allein schon deshalb, weil der Entzug des Vermögens durch die Behörden des Dritten Reiches, auf die sich die Anträge beziehen, nahezu zwei Jahrzehnte vor dem Beitritt Österreichs zur EMRK liegt. Die EMRK hat keine rückwirkende Kraft. Auf vor dem In-Kraft-Treten stattgefundene Ereignisse findet sie keine Anwendung, auch wenn deren Wirkungen fortdauern (siehe hiezu die zitierte Rechtsprechung des EGMR und die Literaturhinweise).

Zum behaupteten Widerspruch zu unmittelbar anzuwendendem Gemeinschaftsrecht: diesfalls keine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts.

Keine Darlegungen hinsichtlich der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit durch §7 Stiftungs- und FondsreorganisationsG.

Selbst bei Wegfall dieser Bestimmung erhielte weder der Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen wieder Rechtspersönlichkeit, noch könnten Restitutionsanträge gestellt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation materielle, Stiftungs- und Fondswesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B62.2005

Dokumentnummer

JFR_09949684_05B00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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