RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0188

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art5;
VStG §24;
VStG §54c;
VStG §66b Abs10;

Rechtssatz

Was die Bedeutung des § 19 Abs. 4 AVG anlangt, so ist auf das E VfGH 6.10.1997, Zlen. G 1393/95 ua., VfSlg. 14957/1997, zu verweisen. Dort hat der VfGH zu einem gleich formulierten Rechtsmittelausschluss in der (gemäß § 66b Abs. 10 VStG mit 1.1.2002 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 54c VStG ("Gegen die Entscheidung ... ist kein Rechtsmittel zulässig") ausgesprochen, dieser Ausschluss müsse "im Licht des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG" derart ausgelegt werden, dass er lediglich den Ausschluss der administrativen Rechtsmittel erfasse, ohne dass dadurch der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutz durch die unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen beseitigt werde. Nichts anderes kann für den in § 19 Abs. 4 AVG angeordneten Rechtsmittelausschluss, soweit es um einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren geht, gelten. Auch insoweit steht daher die Berufung an die unabhängigen Verwaltungssenate offen (vgl. B 14.11.2001, Zl. 2000/03/0292).

Schlagworte

Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010188.X02

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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