RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0457

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess

Norm

HausRSchG 1862 §2 Abs1;
HausRSchG 1862 §2 Abs2;
StGG Art9;
StPO 1975 §141 Abs1;
StPO 1975 §141 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gilt für die Prüfung der Frage, ob Gefahr im Verzug besteht, ein strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)Fällen, dh. wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (VfSlg. 13045/1992). Die Einholung eines richterlichen Befehls ist im Allgemeinen unerlässlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg. 12213/1989). In diesem Sinn formuliert Wiederin (in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 59) treffend, es werde "mit zunehmender Verfügbarkeit von Funk und drahtloser Telephonie bei den einschreitenden Organen ... das Einschreiten wegen Gefahr im Verzug zu einem Randphänomen, für das nur in seltenen Ausnahmekonstellationen Raum bleibt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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