RS Vwgh 2003/2/18 2002/01/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §20 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0534 E 2. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte Rechtsgüter erlassene Rechtsvorschriften missachten. Die erwähnte Schlussfolgerung kann sich auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0229, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010091.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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