RS Vwgh 2003/2/18 2002/05/0446

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Beachte

(hier nur 2. Satz)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0269 E 28. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 59 Abs 1 AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt aber schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050446.X05

Im RIS seit

11.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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