RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0325

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Da der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall dahingestellt ließ, ob der Beschwerdeführer im Kosovo in asylrelevanter Weise verfolgt werde, hat er als Gebiet für die Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulement-Schutzes somit nur die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo in Betracht gezogen. Ausgehend von dem Konzept zweier Herkunftsstaaten (dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo andererseits), welches der Verwaltungsgerichtshof seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung anwendet und von dem abzurücken kein Anlass besteht, wäre der angefochtene Bescheid im Ergebnis dann nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo keine asyl- oder abschiebungsrelevanten Gefahren drohten und die Abschiebung des Beschwerdeführers nur in diesen Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010325.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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