RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0473

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;
SPG 1991 §65 Abs5;

Rechtssatz

Die belangte Behörde enthielt sich der Feststellung jeglicher Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur VORBEUGUNG WEITERER GEFÄHRLICHER ANGRIFFE des Beschwerdeführers erforderlich. Allein auf Grund des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2001, sohin an einem Tag einen anderen Fahrzeuglenker genötigt und am Körper verletzt, erscheint die Prognose, der Beschwerdeführer werde weitere gefährliche Angriffe begehen, noch nicht nachvollziehbar. Schließlich steht der Beschwerdeführer in Verdacht, die Mehrzahl der Angriffe als Lenker des offenbar auf ihn zugelassenen Fahrzeuges - sohin nicht im Vertrauen, unerkannt zu bleiben - gesetzt zu haben, sodass die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur VERHINDERUNG weiterer gefährlicher Angriffe DURCH DAS WISSEN UM DIE MÖGLICHKEIT EINER WIEDERERKENNUNG, näher zu begründen gewesen wäre (vgl. E 18.2.2003, Zl. 2001/01/0512, das den selben Beschwerdeführer betrifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010473.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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